Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Geschäftszahl

86/16/0159

Rechtssatz

Der VwGH ist in seinem E vom 13.7.1962, 1028/60 - ungeachtet des Umstandes, daß der damals anzuwendende Paragraph 14, Absatz 2, AbgEG zwar die Nachsicht von fälligen Abgabenschuldigkeiten, nicht aber auch die Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld (Haftung) vorsah - davon ausgegangen, eine solche Entlassung aus der Haftung sei auch im Anwendungsbereich des Paragraph 14, Absatz 2, AbgEG zulässig gewesen. Die von Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, S. 786, vertretene Auffassung, nach bisherigen Recht habe nur die gegen alle Mitschuldner wirkende Nachsicht Anwendung finden können, während nach der neuen Rechtslage auch eine gegen einen einzelnen Mitschuldner wirkende Nachsichtsmaßnahme zulässig sei, ist daher unzutreffend.