Verwaltungsgerichtshof
04.09.1986
86/16/0107
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist es seiner Überprüfung überantwortet, ob der Sachverhalt, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, in einem einwandfreien Verfahren zustandegekommen ist und ob die Schlüsse, die aus dem Ergebnis der Ermittlungen gezogen wurden, mit den Denkgesetzen im Einklag stehen. Nun ist es sehr unwahrscheinlich, daß ein unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge, der von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, bereit ist, die anwaltlichen Vertretungskosten des von ihm mit seinen Aussagen Belasteten teilweise zu bezahlen. Hier wären die näheren Umstände, die den Belastungszeugen zu diesem Verhalten bewogen hatten, genau zu prüfen gewesen, da erst dann zuverlässig beurteilt werden kann, ob seinen - widerspruchsvollen - Aussagen oder denen des Bf, der von Anfang an von seiner Verantwortung nicht abgewichen ist, mehr Glauben zu schenken sei bzw ob den Aussagen des Belastungszeugen ein so großes Gewicht beizumessen sei, daß darauf ein Schuldpruch des Bf gestützt werden kann.
Vorgeschichte:
85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X05