Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1986

Geschäftszahl

86/16/0107

Rechtssatz

Die Tathandlung des Bestimmungstäters wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sie deckt sich weitestgehend mit jener der "Anstiftung" des früheren Rechts. In Betracht kommen beliebige Handlungen, durch die jemand vorsätzlich den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Raten, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Loben, Versprechen, Bedrohen, Täuschen uä (Hinweis auf Kienapfel, Die Einheitstäterregelung der Paragraphen 12, ff und 32 ff StGB, JBl 1974/182).

Beachte

Vorgeschichte:

85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X03