Verwaltungsgerichtshof
04.09.1986
86/16/0107
Die Bestimmung zum Versuch erfaßt solche Fälle, in denen der unmittelbare Täter zwar eine ausführungsnahe bzw Ausführungshandlung vornimmt, diese aber nicht zur Vollendung, sondern nur zum Versuch der angesonnenen Tat führt. Bei solcher Sachlage ist sowohl der unmittelbare Täter als auch der Bestimmungstäter nur wegen Versuches zu bestrafen (Hinweis auf Kienapfel, Strafrecht, Allg Teil, E 6 RN 19 ff, EvBl 1980/6, 1985/83).
Vorgeschichte:
85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X02