Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1986

Geschäftszahl

86/16/0107

Rechtssatz

Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 18.12.1968, 0835/68, VwSlg 3836 F/1968, E 17.4.1969, 0708/68, VwSlg 7549 A/1969).

Beachte

Vorgeschichte:

85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X01