Verwaltungsgerichtshof
04.09.1986
86/16/0103
GRS wie 2044/49 B 28. April 1950 VwSlg 1396 A/1950 RS 1
Der Mangel eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz kann durch Ermittlungen der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren geheilt werden. Die Aufhebung eines Berufungsbescheides wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass das Berufungsverfahren mangelhaft gewesen ist.