Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1987

Geschäftszahl

86/16/0041

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH handelt es sich bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig.