Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1989

Geschäftszahl

86/14/0158

Rechtssatz

Keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil aus einer offensichtlich unrichtigen Vorgangsweise niemand Rechte für sich ableiten kann (Hinweis E 9.5.1989, 86/14/0068). Ein Vertrauen darauf, die Abgabebehörde werde auch weiterhin Steuererklärungen keiner eingehenden Prüfung unterziehen, ist durch die Rechtsordnung nicht geschützt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 149;