Verwaltungsgerichtshof
07.11.1989
86/14/0158
Keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil aus einer offensichtlich unrichtigen Vorgangsweise niemand Rechte für sich ableiten kann (Hinweis E 9.5.1989, 86/14/0068). Ein Vertrauen darauf, die Abgabebehörde werde auch weiterhin Steuererklärungen keiner eingehenden Prüfung unterziehen, ist durch die Rechtsordnung nicht geschützt.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 149;