Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1989

Geschäftszahl

86/14/0158

Rechtssatz

Neben einem Werbungskostenpauschbetrag können ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 149;