Verwaltungsgerichtshof
17.10.1989
86/14/0105
Es bestehen keine Bedenken, bei grundsätzlich gleicher Wirtschaftsführung auch die wirtschaftlichen Ergebnisse derselben, allerdings in einer anderen Rechtsform ausgeübten Tätigkeit als Einheit zu betrachten, um so erforderlichenfalls zu einem hinreichenden Beobachtungszeitraum zu gelangen (hier: Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH, wobei der bisherige Einzelunternehmer an der GmbH zu 75 % beteiligt ist).
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140105.X06