Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

86/14/0105

Rechtssatz

Ist der Beobachtungszeitraum beendet, erübrigen sich Überlegungen wie sich der Betrieb nach der Umstrukturierung weiterentwickeln könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140105.X05