Verwaltungsgerichtshof
17.10.1989
86/14/0105
GRS wie 0549/65 E 24. September 1965 RS 1
Kommt eine Tätigkeit, die nicht geeignet ist, auf die Dauer einen Gewinn abzuwerfen, als Einkommensquelle iSd Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht, so können auch Verluste, die sich aus einer solchen Tätigkeit ergeben, nicht mit Gewinn aus sonstigen Einkommensarten ausgeglichen werden (Hinweis E 2.10.1953, VwSlg 819 F/1953).
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140105.X01