Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

86/14/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0549/65 E 24. September 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Kommt eine Tätigkeit, die nicht geeignet ist, auf die Dauer einen Gewinn abzuwerfen, als Einkommensquelle iSd Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht, so können auch Verluste, die sich aus einer solchen Tätigkeit ergeben, nicht mit Gewinn aus sonstigen Einkommensarten ausgeglichen werden (Hinweis E 2.10.1953, VwSlg 819 F/1953).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140105.X01