Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1986

Geschäftszahl

86/14/0077

Rechtssatz

Die Pflicht zur Führung laufender Kassenaufzeichnungen (Kassabücher) zählt zu den von jedem Wirtschaftstreibenden und erst recht von einem Geschäftsführer einer GmbH zu fordernden Grundkenntnissen abgabenrechtlicher Buchführungspflichten und Aufzeichnungespflichten. Unkenntnis bedeutet Fahrlässigkeit und schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO, wenn dadurch in der Folge Abgaben der Gesellschaft uneinbringlich werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140077.X02