Verwaltungsgerichtshof
16.12.1986
86/14/0077
Die Pflicht zur Führung laufender Kassenaufzeichnungen (Kassabücher) zählt zu den von jedem Wirtschaftstreibenden und erst recht von einem Geschäftsführer einer GmbH zu fordernden Grundkenntnissen abgabenrechtlicher Buchführungspflichten und Aufzeichnungespflichten. Unkenntnis bedeutet Fahrlässigkeit und schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO, wenn dadurch in der Folge Abgaben der Gesellschaft uneinbringlich werden.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140077.X02