Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1986

Geschäftszahl

86/14/0039

Rechtssatz

Die vom Parteienvertreter übersehene irrige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG dar.