Die vom Parteienvertreter übersehene irrige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden im Sinne des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar.Die vom Parteienvertreter übersehene irrige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG dar.