Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

86/12/0159

Rechtssatz

Der einen Schulleiter betreffende Ausspruch der Disziplinarbehörde nach Paragraph 84, LDG 1984 hebt nicht bloß die Schulfestigkeit, sondern auch das Recht des zum Leiter Ernannten, seiner Ernennung gemäß an einer Schule als Leiter konkret verwendet zu werden, auf und ermöglicht so die uneingeschränkte Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, LDG 1984.