Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
86/12/0159
Der Ausspruch nach Paragraph 84, LDG 1984 selbst führt noch nicht die Abberufung aus der bisher konkret zugewiesenen Verwendung herbei, sondern nimmt dem betroffenen Lehrer (Leiter) lediglich den auf seine konkrete Verwendung abgestellten Versetzungsschutz.