Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

86/12/0159

Rechtssatz

Der Ausspruch nach Paragraph 84, LDG 1984 selbst führt noch nicht die Abberufung aus der bisher konkret zugewiesenen Verwendung herbei, sondern nimmt dem betroffenen Lehrer (Leiter) lediglich den auf seine konkrete Verwendung abgestellten Versetzungsschutz.