Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1992

Geschäftszahl

86/12/0159

Rechtssatz

Entsprechend dem Grundsatz der tunlichsten Verwendung des Landeslehrers entsprechend seiner Lehrbefähigung und Ernennung ist derselbe grundsätzlch nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwenden (einzusetzen).