Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1987

Geschäftszahl

86/12/0149

Rechtssatz

Mangels Kennzeichnung eines mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Tauchverbotes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DenkmalschutzG, ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe ohne Verschulden von diesem keine Kenntnis erlangt, zu prüfen.