Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

86/12/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0065/78 E 18. Oktober 1978 VwSlg 9662 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beamte der eine Weisung befolgt hat, hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit dieser Weise.