Verwaltungsgerichtshof
25.05.1987
86/12/0097
Der Beamte, der eine ihm mündlich oder schriftlich erteilte Weisung für nicht eindeutig oder unklar hält, hat aus eigenem beim Weisungsgeber auf Klärung bzw. Erläuterung zu drängen. Er kann diese Verpflichtung nicht der Dienstbehörde dadurch aufbürden, dass sie eine allenfalls inhaltlich notwendige konkretere Darlegung im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens vornimmt, das der Angewiesene mit einem Feststellungsantrag, dass die Befolgung einer bestimmten Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zählt, einleitet.