Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

86/12/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2337/75 E 10. September 1976 VwSlg 9113 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph eins, Absatz eins, DVV ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber zur Nachprüfung, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihn übergeordneten Recht steht.