Verwaltungsgerichtshof
15.02.1988
86/12/0001
Für die Beurteilung der Frage der Verwendungsänderung bei Ausübung der Vertretungstätigkeit für einen Abteilungsleiter ist entscheidend, ob der Beamte für ständig - und nicht nur fallweise -
zum Vertreter des Abteilungsleiters bestellt worden ist oder nicht. Dem Umfang der Vertretungstätigkeit kommt hingegen keine maßgebliche Bedeutung zu.