Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1987

Geschäftszahl

86/11/0154

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, b, b, KFG ist die Festsetzung der Zeit gemäß Paragraph 73, Absatz 2, legcit ohne Hinzutreten weiterer, im Rahmen der Wertung maßgeblicher Umstände, mit 18 Monaten (und auch noch mit knapp über 14 Monaten ab Erlassung des Mandatsbescheides, wenn man davon ausgeht, dass die Entziehungsfrist nachträglich durch verfrühte Ausfolgung des Führerscheines herabgesetzt wurde), überhöht.