Verwaltungsgerichtshof
24.04.1987
86/11/0153
GRS wie 85/13/0072 E 18. Dezember 1985 RS 1
Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH besteht - im Falle einer neuerlichen Beschwerde in derselben Rechtssache auch für den Gerichtshof selbst - unabhängig davon, ob das Erkenntnis als rechtsrichtig anzusehen ist oder nicht.
Vorgeschichte:
85/11/0249 E 14. Mai 1986;