Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1987

Geschäftszahl

86/11/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0072 E 18. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH besteht - im Falle einer neuerlichen Beschwerde in derselben Rechtssache auch für den Gerichtshof selbst - unabhängig davon, ob das Erkenntnis als rechtsrichtig anzusehen ist oder nicht.

Beachte

Vorgeschichte:

85/11/0249 E 14. Mai 1986;