Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1987

Geschäftszahl

86/11/0081

Rechtssatz

Ist die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 gesetzte Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig (Hinweis E 3.7.1985, 84/11/0271).