Ist die gemäß § 75 Abs 2 KFG 1967 gesetzte Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig (Hinweis E 3.7.1985, 84/11/0271).Ist die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 gesetzte Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig (Hinweis E 3.7.1985, 84/11/0271).