Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1986

Geschäftszahl

86/11/0042

Rechtssatz

Zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist - mangels einer diesbezüglichen Regelung im KFG 1967 - gemäß Paragraph 3, Litera c, AVG 1950 die Wohnsitzbehörde örtlich zuständig.