Zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist - mangels einer diesbezüglichen Regelung im KFG 1967 - gemäß § 3 lit c AVG 1950 die Wohnsitzbehörde örtlich zuständig.Zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist - mangels einer diesbezüglichen Regelung im KFG 1967 - gemäß Paragraph 3, Litera c, AVG 1950 die Wohnsitzbehörde örtlich zuständig.