Verwaltungsgerichtshof
10.12.1986
86/11/0007
Die Berichtigung eines Bescheides gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969).
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0454/68 E 26. März 1969 VwSlg 7541 A/1969 RS 2;
0454/68 E 26. März 1969 VwSlg 7541 A/1969 RS 1;
(RIS: abgv)