Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1987

Geschäftszahl

86/10/0199

Rechtssatz

Das subjektive Empfinden desjenigen, der sich ungerechtfertigt von einem Sicherheitswachebeamten beanstandet fühlt, berechtigt nicht zu unsachlichen Reaktionen wie überlautes Herumschreien von Schimpfwörtern sowie wildes Gestikulieren (Hinweis E 11.11.1985, 84/10/0227).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100199.X02