Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1987

Geschäftszahl

86/10/0197

Rechtssatz

Als ÖFFENTLICHER ORT iSd Artikel 9, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (Hinweis E 18.11.1981, 81/10/0099).