Verwaltungsgerichtshof
09.02.1987
86/10/0182
Für die objektive Erfüllung des Straftatbestandes des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG ist es ohne Belang, ob das als ungestüm zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist. (Hinweis auf E 27.2.1978, 2057/78).