Verwaltungsgerichtshof
09.02.1987
86/10/0182
GRS wie 84/02B/0028 E 24. Oktober 1984 RS 2
Dem VStG (wie auch dem AVG) ist ein Recht des Beschuldigten auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen fremd. (Hinweis auf E vom 16.1.1979, 2781/78), es sei denn, es bestünde die Möglichkeit einer Personenverwechslung.