Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1987

Geschäftszahl

86/10/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0182 E 9. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Für die objektive Erfüllung des Straftatbestandes des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG ist es ohne Belang, ob das als ungestüm zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist. (Hinweis auf E 27.2.1978, 2057/78).