Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1987

Geschäftszahl

86/10/0176

Rechtssatz

Nicht jede Veränderung der Natur stellt einen "Eingriff" in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG dar, sondern nur eine Maßnahme, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert.