Verwaltungsgerichtshof
22.12.1986
86/10/0152
Die Berichtigung der falschen Bezeichnung des Grundstückes mit Nr 409/1 statt 416/2 durch einen Berichtigungsbescheid erfordert weder ein Ermittlungsverfahren noch die Gewährung von Parteiengehört, weil die hier unterlaufene Unrichtigkeit von der Partei des Verwaltungsverfahrens selbst gerügt wurde, offenkundig war, und entsprechend der von der Partei zutreffend aufgezeigten Sachlage bereinigt wurde.
Fortgesetztes Verfahren:
86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988;