Verwaltungsgerichtshof
21.09.1987
86/10/0096
Durch die tägliche Einnahmeempfehlung beim Kartoffelsaft ("kurmäßig über den ganzen Tag verteilt") und den Hinweis "Diätmittel Atemwege" beim Huflattichsaft wird einem Konsumenten zumindest eine günstige Wirkung auf seinen Organismus suggeriert; daraus folgt, dass beide Produkte als Arzneimittel einzustufen sind.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100096.X05