Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1986

Geschäftszahl

86/10/0061

Rechtssatz

Die Verwendung der Worte "im Bereich" bedeutet, dass die Maßnahme nicht nur "in" einer Schilfzone oder "auf" einer Moor- oder Sumpffläche, sondern auch in unmittelbarer Nähe derartiger Flächen bewilligungspflichtig ist.