Verwaltungsgerichtshof
02.06.1986
86/10/0061
Die Verwendung der Worte "im Bereich" bedeutet, dass die Maßnahme nicht nur "in" einer Schilfzone oder "auf" einer Moor- oder Sumpffläche, sondern auch in unmittelbarer Nähe derartiger Flächen bewilligungspflichtig ist.