Verwaltungsgerichtshof
02.06.1986
86/10/0061
Beide Gesetze (LSchG + NSchG) fallen unter die Kompetenz "Naturschutz" und ergänzen einander gegenseitig. Ein fehlendes Verbot nach dem NSchG und einer darauf gestützten Verordnung bedeutet nicht die Unanwendbarkeit des LSchG (Hinweis auf E 11.9.1970, 1556/70).