Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1986

Geschäftszahl

86/10/0061

Rechtssatz

Bei "Reinigen des Teichbodens von Teichschlamm und des Gerinnes von Abflusshindernissen" sowie die Ablagerung des Materials liegt kein Fall dieser Ausnahme vor (Hinweis auf E 16.12.1985, 85/20/0141).