Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1986

Geschäftszahl

86/10/0061

Rechtssatz

Das "Reinigen des Teichbodens von Teichschlamm und des Gerinnes von Abflusshindernissen" sowie die Ablagerungen des Materials ist bewilligungspflichtig, unabhängig davon, ob die Anschüttung im Bereich von Moor- oder Sumpfböden vorgenommen wird.