Verwaltungsgerichtshof
02.06.1986
86/10/0061
Das "Reinigen des Teichbodens von Teichschlamm und des Gerinnes von Abflusshindernissen" sowie die Ablagerungen des Materials ist bewilligungspflichtig, unabhängig davon, ob die Anschüttung im Bereich von Moor- oder Sumpfböden vorgenommen wird.