Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Geschäftszahl

86/10/0025

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (Hinweis B 7.4.1964, 0077/64, VwSlg 6289 A/1964, E 8.10.1980, 3525/78, VwSlg 10253 A/1980). Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (Hinweis E 17.5.1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965).