Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1986

Geschäftszahl

86/10/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0147 E 17. März 1986 VwSlg 12069 A/1986 RS 15

Stammrechtssatz

Eine für den Projektwerber günstige Feststellung kommt nicht erst dann in Betracht, wenn "alle anderen" Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiegen, sondern schon dann, wenn erstere Interessen den letzteren gleichwertig sind.