Verwaltungsgerichtshof
31.10.1986
86/10/0018
Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach Paragraph 38, letzter Satz LMG 1975 bildet kein Dauerdelikt. Wird einem Verlangen einer zuständigen Untersuchungsanstalt nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Tat mit Fristablauf vollendet. Gleichzeitig beginnt die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950.