Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1990

Geschäftszahl

86/09/0200

Rechtssatz

Die Worte in seinem gesamten Verhalten (im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) lassen den Schluß zu, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (Hinweis E 29.6.1989, 86/09/0164). Lege non distinguente kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, daß es wegen seiner Rückwirkung auf den Dienst die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt. Dem Umstand, daß das eine Dienstpflichtverletzung darstellende Fehlverhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung bei der Strafbemessung zu.