Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1987

Geschäftszahl

86/09/0174

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung hängt die persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Organes (Paragraph 9, AVG) davon ab, ob es den Nachweis zu erbringen vermag, dass es alle Maßnahmen getroffen hat, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.