Verwaltungsgerichtshof
25.11.1987
86/09/0174
Bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung hängt die persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Organes (Paragraph 9, AVG) davon ab, ob es den Nachweis zu erbringen vermag, dass es alle Maßnahmen getroffen hat, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.