Verwaltungsgerichtshof
25.11.1987
86/09/0174
Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und anderseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können (Hinweis E VwGH 9.4.1980, 2851/79, und die dort angeführte Rechtsprechung); zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört - wenn es der Betriebsumfang nicht zulässt, persönlich sämtliche Überwachungsaufgaben nachzukommen - nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (Hinweis E 9.10.1979, 2762/78 und E 16.10.1981, 04/3148/80).