Verwaltungsgerichtshof
25.11.1987
86/09/0174
GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 1
Handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dann hat der Täter, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.