Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Geschäftszahl

86/09/0152

Rechtssatz

Da es sich bei der bf Partei um ein Hoch- und Tiefbau Unternehmen handelt, dass die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge geleistet und als Arbeitgeber auch die Schlechtwetterentschädigung an die mit Bauarbeiten befassten Arbeitnehmer ausbezahlt hat, wird es in erster Linie der Behörde obliegen, den Beweis zu erbringen, dass keiner der beantragten Fälle im Rahmen der im Unternehmen der bf Partei entfalteten Tätigkeiten einem Betrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG zurechenbar ist.