Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Geschäftszahl

86/09/0152

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Betriebseigenschaft kommt es auf die tatsächlich entfaltete Tätigkeit und nicht auf die formale Berechtigung an (Abgrenzung zum Personalverleih).