Verwaltungsgerichtshof
22.10.1987
86/09/0152
GRS wie 1108/73 E 6. September 1974 RS 2
Die ungenügende Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, vorhandene Ermittlungsergebnisse voll auszuschöpfen und die ihr sonst noch greifbaren Beweismittel heranzuziehen.