Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Geschäftszahl

86/09/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1108/73 E 6. September 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die ungenügende Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, vorhandene Ermittlungsergebnisse voll auszuschöpfen und die ihr sonst noch greifbaren Beweismittel heranzuziehen.