Die Personalbereitstellung stellt, unabhängig von der Art der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, keine Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 BSchEG 1957 dar.Die Personalbereitstellung stellt, unabhängig von der Art der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, keine Betriebsratstätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG 1957 dar.