Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Geschäftszahl

86/09/0152

Rechtssatz

Die Personalbereitstellung stellt, unabhängig von der Art der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, keine Betriebsratstätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG 1957 dar.